Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

Für sämtliche Geschäfte, auch für zukünftige, gelten, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

II. Angebot, Vertragsschluss; Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Angebote sind frei bleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  2. Preise verstehen sich netto, zuzüglich des am Tag der Bestellung gültigen Mehrwertsteuersatzes einschließlich Verpackung.
  3. Sollte der Verkäufer innerhalb von 4 Monaten zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung die Preise allgemein erhöhen, so wird der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis berechnet. Im Übrigen gilt der am Liefertag gültige Listenpreis.
  4. Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu überweisen. Bei einem überschreiten dieser Zahlungsfrist ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen nach § 286, 288 BGB zu verlangen.
  5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Dies erfolgt unter zusätzlicher Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt erst mit dem Tage, an welchem alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Fragen völlig geklärt sind und genaue Unterlagen hierüber beim Verkäufer vorliegen. Ansonsten beginnt die Lieferfrist mit Vertragsabschluss. Lieferfristen gelten als eingehalten mit der Absendung des Kaufgegenstandes oder der Anzeige der Versandbereitschaft, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers nicht erfolgt. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
  3. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Ist der Käufer ein Unternehmer bzw. eine Person nach § 310 I BGB, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
  4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Bei Express- und Eilgutsendungen auf Verlangen des Käufers gehen die Versandkosten zu seinen Lasten. Ist aufgrund eines Umstandes in der Sphäre des Käufers eine zweite Anfahrt notwendig, so sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Käufer zu bezahlen.
  5. In Zahlung genommene Gebrauchtgeräte sind vom Käufer nach Montage der Neumaschine unverzüglich frachtfrei und versichert einzusenden oder gegebenenfalls dem Kundendienstmitarbeiter mitzugeben.
  6. Der Käufer erhält für jede Maschine eine gedruckte Betriebsanleitung. Das Verlegen der Leitungen für Wasser & Strom bis zur Maschine – bei größeren Maschinen bis zum Absperrhahn für die Wasserzufuhr und bei der Stromzufuhr bis zum Hauptschalter, mit dem die Maschine allpolig vom Netz getrennt werden kann sowie der  Ablauf sind Angelegenheit des Käufers. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. Servicetechniker des Verkäufers sind lediglich berechtigt, die  Verbindung herzustellen. Für die Einhaltung allg. örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung. Dies obliegt ausschließlich dem Käufer.
  7. Angaben hinsichtlich der Ware bei Vertragsabschluss sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften.
  8. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann. In diesen Fällen ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte kann der Käufer nicht geltend machen.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach  erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall beträgt dieser 20% des Kaufpreises, sofern der Verkäufer keinen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
  3. Abrufaufträge sind, sofern keine besonderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 6 Monaten zu verwirklichen. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Verkäufer berechtigt, Abnahme nach den obigen Vorschriften zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insb. bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
  3. Wird in den Fällen des Zahlungsverzuges oder der Verletzung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers die Maschine zurückgenommen, so wird für deren Benutzung eine Wertminderung in folgender Höhe berechnet: 25% des Kaufpreises innerhalb des ersten Vierteljahres, 30% des Kaufpreises innerhalb des zweiten Vierteljahres, 40% des Kaufpreises nach einem Jahr, 50% des Kaufpreises nach 2 Jahren, 60% des Kaufpreises nach 3 Jahren. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer oder der Käufer einen anderen Schaden nachweist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereinigung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Bei Zugriff von Dritten, insb. bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

VI. Gewährleistungsansprüche bei Mängeln

  1. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten, es sei denn es handelt sich um eine gebrauchte Ware. In diesem Fall erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
  2. Der Käufer hat offensichtliche Sachmängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich nach Lieferung, zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
  3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In diesem Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Lieferungen steht.
  4. Rücksendungen mangelfreier Ware werden grundsätzlich nicht akzeptiert und an den Absender unfrei zurückgesandt.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht sofern
    1. der Käufer den Fehler nicht ordnungsgemäß und unverzüglich angezeigt und ausreichend Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Reparaturarbeiten gegeben hat,
    2. eine fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. übermäßige Beanspruchung vorliegt,
    3. Störungen und Schäden durch Eingriffe oder durch Reparaturen von Personen entstanden sind, welche nicht vom Kundendienst des Verkäufers mit der Durchführung der Kundendienstarbeiten betraut wurden.

VII. Haftung

  1. Bei der Abgabe von Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantien haftet der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Höchstbetrag der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz für nutzlose Aufwendungen verlangt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Kempten für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeitengerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder sich eine Regelungslücke ergeben, so tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame Bestimmung, die dem von den parteienwirtschaftlichen Zweck nahe kommt, der von den Parteien gewollt war.

IX. Datenschutz

  1. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich – unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes – erhoben, verarbeitet und genutzt werden.